Die Bettlerordnung Kurfürst Maximilians I. von 1627

Die Bettlerordnung Kurfürst Maximilians I. von 1627 fällt in eine Zeit, die die Notwendigkeit einer neuen Organisation der Armut und ihrer Fürsorge mehr als sichtbar machte: Der Dreißigjährige Krieg brachte Zerstörung, Krankheit und Heimatlosigkeit mit sich, obgleich München letztendlich vergleichsweise glimpflich davonkam. Die Bettlerordung reagiert dabei durchaus auf die beobachtbare Veränderung in der Natur der Armut und ist somit als Antwort der Politik auf Probleme zu sehen, die sich im Vergleich zum Mittelalter auf neue Schwerpunkte verlagert hatten, etwa aus der Verantwortung der Kirche hin zum weltlichen Staat (Armenpolitik). Die Bettlerordnung von 1627 bietet dabei aber nur relativ wenige Punkte, die speziell auf den Dreißigjährigen Krieg Bezug nehmen. Eine Ausnahme mögen die speziellen Punkte über ausländische Bettler sein, zu denen auch "umblauffende Gartende Soldaten" gehörten.

Die Bettlerordnung des Kurfürsten Maximilian I. enthält insgesamt 28 Punkte, mit denen, zumindest in der Theorie, eine Art Sozialordung vorgestellt wird, die teilweise einen Vergleich mit modernen Sozialsystemen zulässt. Dies soll nicht bedeuten, daß im München bzw. Bayern der Frühen Neuzeit tatsächlich eine funktionierende soziale Absicherung bestanden hätte; zuwenig ist dafür über das Wirken der Ordnung bekannt. Auch war die bayerische Bettelordnung keineswegs einzigartig. In ganz Europa sind, vor allem seit dem Spätmittelalter und mit Beginn der frühen Neuzeit, Bettelordnungen entstanden. Die älteste deutsche Bettelordnung stammt aus Nürnberg und wird auf etwa 1370 datiert. Dabei wurde die Reglementierung des Bettelns von anfänglichen Einschränkungen bis hin zum völligen Verbot der Bettelei getrieben und eine Art kommunaler Fürsorgepflicht eingeführt (Sachse/Tennstedt, 42). Diese Ansätze sind nicht nur in der bayerischen Bettelordnung vorhanden, sondern finden sich in vielen Bettelordnungen des ausgehenden Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Die Münchener Bettelordnung von 1627 ist also keineswegs ein einzigartiger Schritt, sondern eher ein den üblichen Ansätzen der Armenpolitik entsprechendes Gesetz.

Was nun den Inhalt der Bettlerordnung betrifft, so lassen sich mehrere Gruppen von Maßnahmen konstatieren. Zum einen wird die Armenproblematik in die Verantwortung der Gemeinden, Märkte und Städte übergeben, also kommunal verwaltet. "Ausgleichszahlungen" waren dabei allerdings vorgesehen (die Gemeinden, die mit weniger Bettlern belastet waren, sollten Geld an andere Gemeinden abgeben). Die Bedürftigen sollten grundsätzlich in ihrer Heimatgemeinde unterhalten werden; als Heimatgemeinde galt dabei die Gemeinde, in der der Bedürftige geboren war oder lange Zeit gewohnt hatte. Dabei sollte der Anspruch auf Unterstützung geprüft, die Höhe der Unterstützung individuell festgelegt werden ("was und wievil jeder die Wochen zu seiner notwendiger unterhaltung unumbdenglich haben mueß"). In Gegenzug wurde das Betteln bei Strafe verboten. Einmal wöchentlich sollte ein Beauftragter der jeweiligen Gemeinde die Almosen bei den Bewohnern einsammeln; ebenfalls einmal wöchentlich sollten die Almosen an die Armen verteilt werden. Interessant ist dabei der Ansatz, den arbeitsfähigen Armen, die bei den ansässigen Bauern keine Arbeit bekamen (die Bauern wurden in der Bettlerordnung dazu aufgerufen, den Armen Arbeit zu geben), nicht einfach Geld auszuzahlen, sondern ihnen von den Almosen Flachs zu kaufen, den sie bearbeiten und weiterverkaufen konnten.

Weiterhin wurde nicht nur das Betteln verboten, auch das Spenden an Bettler wurde unter Strafe gestellt. Wer einem Bettler selbst Almosen gab (nicht dem Beauftragten), mußte dieses Almosen in der wöchentlichen Sammlung doppelt geben, sofern die Obrigkeit davon erfuhr. Auch Hausierer durften nicht von den Bauern empfangen werden. Ein ähnliches Vorgehen war auch für Herbergen vorgesehen: Wer in seiner Herberge arme Gäste aufnahm, mußte diese selbst unterhalten. Es sollte also vermieden werden, daß die staatlichen Maßnahmen unterlaufen wurden. Eine Ausnahme bildeten Reisende (z.B. Geistliche oder Handwerker), die um Wegzehrung baten, diese sollten von der Gemeinde Nahrung erhalten. Auch im Umgang mit ausländischen Bettlern folgte man dem vorangegangen Prinzip. So konnten diese zu Arbeit gegen geringes Entgelt gezwungen werden; gleichzeitig konnten nicht in der Gemeinde erfaßte Bettler "abgeschoben" werden. Es wurden aber auch Grenzposten bestraft, die diese in die Gemeinde bzw. ins Kurfürstentum eingelassen hatten. Sie mußten für die Kosten der "Abschiebung" aufkommen:

"soll derselb [der ausländische Bettler] zur Obrigkeit gebracht und bespracht werden wo er an der Grenitz ins Land kommen und durchpassiert worden [...und] auff unkosten der jenigen Ampt und Oberleut durch welcher Gebiet und Pfarr er durch zukommen gestatt worden gleicher gestalt wider darantz biß an die Landtgrenitzen geführt..."

Die Kinder der Almosenbedürftigen sollten frühzeitig zu Bauern und Handwerkern in die Lehre geschickt werden, um längerfristig das Armutsproblem in den Griff zu bekommen. Wem es am "ingenio" fehlte, sollte ebenfalls handwerklicher oder bäuerlicher Arbeit zugeführt werden. Zusätzlich sollte der Magistrat bzw. sollten die "Dorfführer" keine neuen Handwerksgesellen zulassen, wenn sich abzeichnete, daß für diese keine Arbeit vorhanden war.

Was die Probleme des Dreißigjährigen Krieges betrifft, wurde in der Bettlerordnung die Versorgung der einheimischen verwundeten Soldaten sichergestellt. Sie sollten nach den gleichen Grundsätzen ihre Almosen erhalten wie andere, nicht arbeitsfähige Bedürftige. Ausländische Soldaten sollten von Wachen aufgegriffen und in ihre Heimat geschickt werden; vermutlich bedeutete dies im Normalfall zumindest außer Landes. Für Ausländer aus verbündeten Nachbarländern wurde eine Sonderregelung geschaffen. Sie profitierten, da sie nicht aus kurfürstlichen Gemeinden stammten, nicht von der Almosensammlung; dafür war es ihnen, sofern sie nachweisen konnten, daß sie vom Feind geplündert worden waren, gestattet, an festgelegten Orten und Zeiten, z.B. vor der Kirche, um Almosen zu bitten.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollte für jede Gemeinde ein Bettelvogt bestellt werden, der über die korrekte Ausführung der Ordnung wachen sollte, aber auch wieder zur Verantwortung gezogen werden sollte, falls sie nicht eingehalten wurde. Freilich ist zu bemerken, daß "die Verpflichtung der Städte und Gemeinden, ihre eigenen Armen zu unterhalten, [...] in der Praxis nur sehr unvollkommen erfüllt [wurde]" (von Hippel, 49).

Die Bettlerordnung des Jahres 1627 stellt also eine Ansammlung von Richtlinien dar, die für die frühe Neuzeit durchaus üblich waren. Es kann wohl gesagt werden, daß allgemein die Bettelordnungen dieser Zeit eine Mischung aus Versorgung, Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch - durch die Abschiebepolitik - Verdrängung bzw. Verlagerung der Probleme darstellten. Gleichzeitig zeigt sie aber auch, wie das Problem der Armut von staatlicher Seite aufgegriffen und behandelt wurde, im Gegensatz zu mittelalterlichen - privaten bzw. kirchlichen - Hilfsangeboten.

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Autor: Thilo Hentschke
 
Artikel: 1. Version vom 6.12.2000
 
siehe auch:
 
Literatur:
  • Bettler, Gauner und Proleten. Armut und Armenfürsorge in der deutschen Geschichte. Ein Bild-Lesebuch. Hrsg. von Cristoph Sachse und Florian Tennstedt. Reinbeck: Rowohlt 1983.
  • "...und hat seithero gebetlet". Bettler und Bettlerwesen in Wien und Niederösterreich zur Zeit Kaiser Leopolds I. Hrg. von Helmut Bräuer. Wien- Köln- Weimar, 1996.
  • Hippel, Wolfgang von: Armut, Unterschichten, Randgruppen in der frühen Neuzeit. München,1995. (=Enzyklopädie deutscher Geschichte; Bd. 34)
  • Jütte, Robert: Arme, Bettler, Beutelschneider: eine Sozialgeschichte der Armut in der Frühen Neuzeit [Poverty and Deviance in Early Modern Europe, deutsch]. (Übers. von Rainer von Savigny.) Wien-Köln-Weimar, 2000.
 
    Quelle:
  • Bettlerordnung Kurfürst Maximilians I. v. 19.11.1627. Stadtarchiv München, BuR 60 A 1.

Zitieren Sie diesen Artikel bitte als: Thilo Hentschke: Die Bettlerordnung Kurfürst Maximilian I. von 1627, in: Gudrun Gersmann / Torsten Reimer (Hg.): München im Dreißigjährigen Krieg. Ein universitäres Lehrprojekt, 1. Version vom 6.12.2000, URL: http://www.krieg.historicum.net/themen/m30jk/bettlerordnung.htm