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Die Bettlerordnung Kurfürst Maximilians I. von 1627 fällt in eine Zeit,
die die Notwendigkeit einer neuen Organisation der Armut und ihrer Fürsorge
mehr als
sichtbar machte: Der Dreißigjährige Krieg brachte Zerstörung, Krankheit
und Heimatlosigkeit mit sich, obgleich München letztendlich vergleichsweise glimpflich
davonkam. Die Bettlerordung reagiert dabei durchaus auf die
beobachtbare Veränderung in der Natur der Armut und ist
somit als Antwort der Politik auf Probleme zu sehen, die sich im Vergleich zum
Mittelalter auf neue Schwerpunkte verlagert hatten, etwa aus der Verantwortung der
Kirche hin zum weltlichen Staat (Armenpolitik).
Die Bettlerordnung von 1627 bietet dabei aber nur relativ
wenige Punkte, die speziell auf den Dreißigjährigen Krieg Bezug nehmen. Eine
Ausnahme mögen die speziellen Punkte über ausländische Bettler sein, zu
denen auch "umblauffende Gartende Soldaten" gehörten.
Die Bettlerordnung des Kurfürsten Maximilian I. enthält insgesamt 28 Punkte,
mit denen, zumindest in der Theorie, eine Art Sozialordung vorgestellt
wird, die teilweise einen Vergleich mit modernen Sozialsystemen zulässt. Dies soll nicht bedeuten, daß im München bzw. Bayern der
Frühen Neuzeit tatsächlich eine funktionierende soziale Absicherung
bestanden hätte; zuwenig ist dafür über das Wirken der Ordnung bekannt. Auch
war die bayerische Bettelordnung keineswegs einzigartig. In ganz Europa
sind, vor allem seit dem Spätmittelalter und mit Beginn der frühen
Neuzeit, Bettelordnungen entstanden. Die älteste deutsche Bettelordnung
stammt aus Nürnberg und wird auf etwa 1370 datiert. Dabei wurde die
Reglementierung des Bettelns von anfänglichen Einschränkungen bis hin zum
völligen Verbot der Bettelei getrieben und eine Art kommunaler
Fürsorgepflicht eingeführt (Sachse/Tennstedt, 42). Diese Ansätze sind nicht nur
in der bayerischen Bettelordnung vorhanden, sondern finden sich in vielen
Bettelordnungen des ausgehenden Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Die
Münchener Bettelordnung von 1627 ist also keineswegs ein einzigartiger Schritt, sondern eher ein den üblichen Ansätzen der Armenpolitik
entsprechendes Gesetz.
Was nun den Inhalt der Bettlerordnung betrifft, so lassen sich mehrere
Gruppen von Maßnahmen konstatieren. Zum einen wird die Armenproblematik in
die Verantwortung der Gemeinden, Märkte und Städte übergeben, also
kommunal verwaltet. "Ausgleichszahlungen" waren dabei allerdings vorgesehen
(die Gemeinden, die mit weniger Bettlern belastet waren, sollten Geld
an andere Gemeinden abgeben).
Die Bedürftigen sollten grundsätzlich in ihrer Heimatgemeinde
unterhalten werden; als Heimatgemeinde galt dabei die Gemeinde, in der der
Bedürftige geboren war oder lange Zeit gewohnt hatte. Dabei sollte der
Anspruch auf Unterstützung geprüft, die Höhe der Unterstützung individuell
festgelegt werden ("was und wievil jeder die Wochen zu seiner
notwendiger unterhaltung unumbdenglich haben mueß"). In Gegenzug wurde das
Betteln bei Strafe verboten. Einmal wöchentlich sollte ein Beauftragter der
jeweiligen Gemeinde die Almosen bei den Bewohnern einsammeln; ebenfalls
einmal wöchentlich sollten die Almosen an die Armen verteilt werden.
Interessant ist dabei der Ansatz, den arbeitsfähigen Armen, die bei den
ansässigen Bauern keine Arbeit bekamen (die Bauern wurden in der
Bettlerordnung dazu aufgerufen, den Armen Arbeit zu geben), nicht einfach Geld
auszuzahlen, sondern ihnen von den Almosen Flachs zu kaufen, den sie
bearbeiten und weiterverkaufen konnten.
Weiterhin wurde nicht nur das Betteln verboten, auch das Spenden an
Bettler wurde unter Strafe gestellt. Wer einem Bettler selbst Almosen gab
(nicht dem Beauftragten), mußte dieses Almosen in der wöchentlichen
Sammlung doppelt geben, sofern die Obrigkeit davon erfuhr. Auch Hausierer
durften nicht von den Bauern empfangen werden. Ein ähnliches Vorgehen
war auch für Herbergen vorgesehen: Wer in seiner Herberge arme Gäste aufnahm,
mußte diese selbst unterhalten. Es sollte also
vermieden werden, daß die staatlichen Maßnahmen unterlaufen wurden. Eine
Ausnahme bildeten Reisende (z.B. Geistliche oder Handwerker), die um Wegzehrung
baten, diese sollten von der Gemeinde Nahrung erhalten.
Auch im Umgang mit ausländischen Bettlern folgte man dem vorangegangen
Prinzip. So konnten diese zu Arbeit gegen geringes Entgelt gezwungen
werden; gleichzeitig konnten nicht in der Gemeinde erfaßte Bettler
"abgeschoben" werden. Es wurden aber auch Grenzposten bestraft, die
diese in die Gemeinde bzw. ins Kurfürstentum eingelassen hatten. Sie
mußten für die Kosten der "Abschiebung" aufkommen:
"soll derselb [der ausländische Bettler] zur Obrigkeit gebracht und bespracht werden wo er an
der Grenitz ins Land kommen und durchpassiert worden [...und] auff
unkosten der jenigen Ampt und Oberleut durch welcher Gebiet und Pfarr er
durch zukommen gestatt worden gleicher gestalt wider darantz biß an die
Landtgrenitzen geführt..."
Die Kinder der Almosenbedürftigen sollten frühzeitig zu Bauern und
Handwerkern in die Lehre geschickt werden, um längerfristig das
Armutsproblem in den Griff zu bekommen. Wem es am "ingenio" fehlte, sollte
ebenfalls handwerklicher oder bäuerlicher Arbeit zugeführt werden. Zusätzlich
sollte der Magistrat bzw. sollten die "Dorfführer" keine neuen
Handwerksgesellen zulassen, wenn sich abzeichnete, daß für diese keine Arbeit
vorhanden
war.
Was die Probleme des Dreißigjährigen Krieges betrifft, wurde in der
Bettlerordnung die Versorgung der einheimischen verwundeten Soldaten
sichergestellt. Sie sollten nach den gleichen Grundsätzen ihre Almosen
erhalten wie andere, nicht arbeitsfähige Bedürftige. Ausländische Soldaten
sollten von Wachen aufgegriffen und in ihre Heimat geschickt werden;
vermutlich bedeutete dies im Normalfall zumindest außer Landes.
Für Ausländer aus verbündeten Nachbarländern wurde eine Sonderregelung
geschaffen. Sie profitierten, da sie nicht aus kurfürstlichen Gemeinden
stammten, nicht von der Almosensammlung; dafür war es ihnen, sofern sie
nachweisen konnten, daß sie vom Feind geplündert worden waren,
gestattet, an festgelegten Orten und Zeiten, z.B. vor der Kirche, um
Almosen zu bitten.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollte für jede Gemeinde ein
Bettelvogt bestellt werden, der über die korrekte Ausführung der Ordnung
wachen
sollte, aber auch wieder zur Verantwortung gezogen werden sollte, falls
sie nicht eingehalten wurde.
Freilich ist zu bemerken, daß "die Verpflichtung der Städte und
Gemeinden, ihre eigenen Armen zu unterhalten, [...] in der Praxis nur sehr
unvollkommen erfüllt [wurde]" (von Hippel, 49).
Die Bettlerordnung des Jahres 1627 stellt also
eine Ansammlung von Richtlinien dar, die für die frühe Neuzeit durchaus
üblich waren. Es kann wohl gesagt werden, daß allgemein die
Bettelordnungen dieser Zeit eine Mischung aus Versorgung, Hilfe zur
Selbsthilfe, aber auch - durch die Abschiebepolitik - Verdrängung bzw. Verlagerung der
Probleme darstellten. Gleichzeitig zeigt sie aber auch, wie das Problem der Armut von
staatlicher Seite aufgegriffen und behandelt wurde, im Gegensatz zu
mittelalterlichen - privaten bzw. kirchlichen - Hilfsangeboten.
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