5. FalkenturmAn jenen Ort des Schreckens, welcher in unserer Thematik eine zentrale Rolle einnimmt, erinnert heute nicht
mehr als ein Straßenschild: jenes der Falkenturmstraße, einer kleinen Seitenstraße der Maximilianstraße,
gegenüber dem Nationaltheater.
Der Pappenheimer ProzeßIm Jahre 1600 war der Falkenturm Schauplatz eines aufsehenerregenden Hexenprozesses, der den Münchnern in Erinnerung bleiben sollte, wie auch kürzlich ein Beitrag der Süddeutschen Zeitung bewies(SZ 29.7.00). Zudem gab die rechtlich zweifelhafte Prozeßführung sowie die außerordentlich brutale Aburteilung der Beschuldigten den laufenden Debatten zwischen Verfolgungsgegnern und Verfolgungsbefürwortern neue Nahrung. Initiiert wurde dieser Fall allerdings nicht von den städtischen Behörden Münchens, sondern von dem regierenden Herzog Maximilian I. bzw. seinem Hofrat. Denn obgleich die Malefizgerichtsbarkeit eigentlich den Landständen übertragen war, nahm sich der Herzog immer wieder das Recht, besonders interessante Fälle an sich zu ziehen und ihre Verhandlung seinem Hofrat zu übertragen. Dies geschah zumeist mit dem Argument, dass eben die Aufklärung jenes Falls "zur Befürderung des gemeinen Nuz" diene. Im Hinblick auf München trat als weitere Begründung der Vorwurf hinzu, dass Stadtrat und Stadtoberrichter insbesondere bei Hexenprozessen die Fälle zu nachlässig behandelten und die Angeklagten zu milde aburteilten. Tatsächlich weisen Stadtratsprotokolle aus dem Jahre 1590 auf scharfe Proteste der Bürgerschaft gegen das Ausmaß und die brutale Vorgehensweise der Hexenverfolgungen hin. Der streng katholische Herzog hingegen hatte ein persönliches Interesse an diesen Fällen und stand auch im Einfluß von Verfolgungsbefürwortern wie z. B. Johann Baptist Fickler. Aus diesem Grund wurde also dem Stadtmagistrat häufig ein Fall von Hexerei von vornherein entzogen. In unserem Fall handelte es sich bei den Beschuldigten, einer Landfahrerfamilie, nicht um Personen aus der Stadt München oder ihrem näheren Umkreis. Die Familie Pämb oder auch Gämperl, bestehend aus Vater, Mutter, zwei erwachsenen Söhnen und einem zehnjährigen Jungen, zog im Umkreis von Straubing in Niederbayern durch die Dörfer und verdiente sich ihren Lebensunterhalt in erster Linie durch "Häuselräumen" - also das Ausleeren von Abortgruben -, sowie mit Glaserarbeiten und Betteln. In den Verdacht der Hexerei gerieten sie durch die Denunziation eines Diebes namens "Geindl", woraufhin die gesamte Familie, zunächst noch ohne den kleinen Sohn, im Landbezirk Abensberg-Altmannstein verhaftet und in das dortige Gefängnis gebracht wurde. Es wird vermutet, dass der Hofrat schon von der Denunziation der Familie in Kenntnis gesetzt worden war und ihre Verhaftung selbst angeordnet hatte. Der weitere Verlauf dieses Falles wird zeigen, dass eine bestimmte Intention seiner Verhandlung zugrunde lag: Herzog Maximilian tat sich zwar hervor durch eine strikte Reglementierung des Alltagslebens seiner Untertanen, indem er Polizeimandate wie beispielsweise die Kleiderordnung oder Erlasse gegen das "heillose Gesindel" auf der Straße herausgab. Jedoch war eine Kontrolle über die Ausführung dieser Mandate v.a. außerhalb der Stadt nahezu unmöglich. Dementsprechend unsicher war die Situation auf dem Lande. Morde, Raubüberfälle und Brandschatzungen waren an der Tagesordnung. Das einzige mögliche Mittel gegen diese Kriminalität schien die Abschreckung der landschädlichen Räuber und Brenner durch einen Schauprozeß gegen eben solches "Gesindel" zu sein. An dieser Familie "Pappenheimer" und ihren im Laufe der Verhöre denunzierten "Gespielen" sollte ein Exempel statuiert werden, wie es auch im Urteilstext selbst deutlich geäußert wird.Das weitere Vorgehen beweist diese Annahme. Die Familie Pappenheimer wurde nach einigen Verhören in Abensberg-Altmannstein samt dem kleinen Jungen schließlich auf herzoglichen Befehl nach München überführt und dort in den Falkenturm gebracht. Vater Paulus sowie die Söhne Michel und Gumpprecht wurde einzeln in sogenannte "Keuchen", d.h. Zellen, gebracht und in Ketten gelegt, nur der kleine Hänsel durfte bei seiner Mutter Anna bleiben. Gemäß dem Grundsatz "das schwächste Glied zuerst", wurde das Kind als erstes in der Folterkammer im Keller des Turms von dem mit dem Fall betrauten Hofratskommissar Wagnereckh, einem strikten Verfolgungsbefürworter, verhört. Bei den Verhören anwesend waren zwei weitere Hofratsmitglieder sowie der "Eisenmeister" Sebastian Georg, der Verwalter des Falkenturms, der auch für die Tortur zuständig war. Die Fragen des Kommissars folgten möglicherweise einem Fragekanon der "Hexeninstruktion" des Herzogs Wilhelm V. von 1590, und gaben meist die einzig akzeptable Antwort schon vor, die dann mit Hilfe von konsequent angewandter Folter von dem Befragten erzwungen wurde. Somit ergaben die Verdächtigen am Ende der Verhöre genau das erwünschte Bild. Zunächst zielten die Fragen auf den sogenannten "Kindshändlzauber". Diesem liegt die Vorstellung zugrunde, dass man sich die Seelen ungeborener oder ungetauft verstorbener Kinder, die wie Irrlichter durch die Sphären tanzen, mit Hilfe von magischer Macht dienstbar machen könne. Dabei sitzt nach dem allgemeinen Aberglauben die Unsterblichkeit in den Fingern. Die Pappenheimer gaben unter Folter zu, schwangere Frauen getötet und den Bauch aufgeschnitten zu haben, um dann den Kindern die rechte Hand abzuschneiden. Bekannt ist die Verwendung der "Kindshändel" v.a. als Diebeslichter, was Paulus Pappenheimer folgendermaßen beschreibt:
Die weiteren Verhöre beschäftigten sich dann mit den "normalen" Schwerverbrechen. So gab die Familie hunderte von Morden, Diebstählen, Brandschatzungen und Kirchendiebstählen zu, wodurch sie wiederum in das Klischee des "heillosen Gesindels" paßte. Die Geständnisse bildeten dabei zumeist eine Mischung aus eigenen Erfahrungen und allgemein bekannten Gerüchten und Sagen, häufig wurde die gleiche Geschichte mehrmals mit veränderten Zeit - und Ortsangaben erzählt. Durch das Geständnis des Kindshändelzaubers wurde jedoch das Verfahren von vornherein als Hexenprozeß definiert. Denn Zauberei war nach der damaligen Ansicht nur mit Hilfe des Teufels möglich. Daher konzentrierte sich Wagnereckh schließlich v.a. auf das Delikt der Hexerei, das dadurch zum Hauptverbrechen wurde. Und "bereitwillig" gestand die Familie auch den Teufelspakt, die Teilnahme am Hexensabbat und weitere zauberische Untaten. In der Rückschau kommt einer Frage im Verhör eine zentrale Bedeutung zu, die am Ende jeder geschilderten Untat gestellt wurde: wen sie denn bei dieser und jener Hexenzusammenkunft gesehen hätten? Wer bei welcher Untat dabeigewesen sei? Durch diese Frage bekamen die Hexenprozesse eine beängstigende Eigendynamik, durch die Denunziation von vermeintlichen "Gespielen" weiteten sich die Verhaftungen unhaltbar sowohl geographisch als auch sozial aus. Anna Pappenheimerin denunzierte an einem Tag allein 99 Personen, größtenteils Frauen; insgesamt wurden an die vierhundert Menschen beschuldigt, Hexen zu sein. Hinter dieser Frage stand die Vorstellung einer "Hexensekte", einer Verschwörung gegen die Christenheit, die man auf diese Weise zu entlarven glaubte. Tatsächlich verhört und abgeurteilt wurden schließlich sechs weitere Personen, ein Teil davon wurde sogar zusammen mit der Familie Pappenheimer hingerichtet. Proteste der Verfolgungsgegner konnten den Herzog schließlich dazu bewegen, nicht auf den Hofratskommissar Wagnereckh zu hören, welcher den Prozeß weiterführen und sogar in seiner Organisation perfektionisieren wollte. Vom Galgenberg einmal abgesehen, war die letzte Station im Prozeß der Pappenheimer das Alte Rathaus, somit wenden wir uns abschließend diesem Gebäude, am Rande des heutigen Marienplatzes, zu. 6. Altes Rathaus |
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Am westlichen Ende des Marienplatzes - damals nur "Markt" genannt - wurde im Jahre 1477 das Tanzhaus fertiggestellt, welches heute als "Altes Rathaus" bezeichnet wird. Schon die zentrale Lage weist auf seine Bedeutung als repräsentativer, gesellschaftlicher und politischer Mittelpunkt hin. Wie die meisten Verwaltungsgebäude der Stadt in der damaligen Zeit, hatte das Alte Rathaus mehrere Funktionen. Im ersten Stock befand sich der Tanz- und Festsaal, in einem Teil des Erdgeschosses das Brothaus, im Südteil des Kellers der Weberkeller. Im nördlichen Teil von Keller und Erdgeschoß war das städtische Gefängnis untergebracht, in dem sicherlich so manche "Malefikanten" auf ihre Hinrichtung warteten. Stadtgericht und Stadtschreiberei befanden sich jedoch in einem anderen Gebäude im Tal. Ab und zu bildeten die Rathaustreppe und der Platz vor dem Gebäude die Bühne für ein aufregendes Schauspiel: den sogenannten Malefizrechtstag. Die Münchner durften Zeuge der öffentlichen Verurteilung von Schwerverbrechern sein, bevor sie zur Hinrichtung dem Zug zum Galgenberg folgten. Der Ablauf dieses Spektakels läßt sich gut am Beispiel des Pappenheimer Prozesses veranschaulichen. Die Beweisaufnahme hatte Mitte Juli 1600 also ihren Abschluß gefunden, die Entscheidung im Hofrat war gefällt worden: die Pappenheimer und ihre Gesellen sollten zum Tode verurteilt werden. Drei Tage vor jenem Malefizrechtstag, so wollte es die "Peinliche Halsgerichtsordnung" Karls V., hatte man den Angeklagten ihre Geständnisse, die sogenannten Urgichten, vorzulesen, die jene dann bestätigen oder auch widerrufen konnten. Außerdem erhielten sie noch einmal die Gelegenheit, Denunziationen zurückzunehmen, was häufig wahrgenommen wurde. Dementsprechend bekamen Anschuldigungen, die nochmals bestätigt wurden, ein doppeltes Gewicht. Die Pappenheimer - außer Hänsel - und zwei der "Komplizen", die am 29.07.1600 hingerichtet werden sollten, hatten nicht mehr die Kraft, ihre Urgichten zu widerrufen - was auch nur zu weiterer Folter geführt hätte -, und konnten sich somit auf ihre Hinrichtung einstellen. Hänsel wurde zusammen mit vier weiteren "Gespielen" erst im November hingerichtet, so dass er die Hinrichtung seiner Eltern mitansehen mußte. Offiziell verantwortlich für Urteilstext und Hinrichtung waren nun nicht mehr der Hofrat oder der Hofoberrichter, sondern der sogenannte Bannrichter. Dieses Amt hatte eine merkwürdige Sonderstellung inne und bot dem Hofrat und den Landrichtern die Möglichkeit, die unangenehme Ausübung der Blutgerichtsbarkeit abzuschieben. Im Jahre 1600 besetzte Christoph Neuchinger diese Stelle. Nachdem er jedoch juristisch eher ungebildet war, wird angenommen, dass Wagnereckh selbst das Urteil verfaßt haben könnte. Neuchinger stand dafür allerdings mit seinem Namen und "moderierte" den Malefizrechtstag am 29.07.1600. Wieder war es die Stadt, die unter Maximilians I. Eingriff in ihre Rechte zu leiden hatte: sie hatte sowohl das Spektakel vor dem Alten Rathaus wie auch die Hinrichtung am Galgenberg zu organisieren, der Stadtunterrichter hatte gegen seinen Willen dem Bannrichter bei der Urteilsverkündung beizustehen. Als Signal für den Beginn des Rechtstages läutete die Malefizglocke vom Schönen Turm her. Auf dem
Marienplatz war an jenem Tag vor dem Alten Rathaus die sogenannte "Gerichtsschranne" mit einer
Umfriedung gegen die zahlreichen Schaulustigen abgeteilt. In der Mitte dieser Gerichtsschranne
stand ein Tisch mit Gerichtsbüchern und Gerichtsstab, an dem Bannrichter, Stadtober- und Unterrichter
und ein Stadtrat Platz nahmen. Sobald ein Amtmann für Ruhe auf dem Platz gesorgt hatte, begann eine
Art gestellte Gerichtsszene mit formelhaften Wendungen. So spielte ein Ratsknecht den Ankläger, der
den Richter erst einmal darum bat, die Angeklagten zur Aburteilung ihrer Missetaten vor das Gericht
zu rufen. Auf Befehl des Bannrichters wurden die Pappenheimer und die beiden anderen Angeklagten auf
die Rathausstiege geführt, wo sie für jedermann gut sichtbar waren.
Es folgten weitere theaterhafte Rituale wie die Erklärung der Bevollmächtigung des Anklägers durch
den Herzog und das Auftreten eines Prokurators der Beklagten, der vermutlich Gott um Gnade anrief.
Zwischen solchen Szenen wurden jedoch die eigentlich interessanten Texte vom herzoglichen Amtsschreiber
von einem Rathausbalkon aus laut vorgelesen: die Urgichten der Angeklagten und das Urteil selbst.
Nach der Urteilsverkündung wurde der Stab gebrochen, eine Vorwegnahme des baldigen Todes der Pappenheimer
und ihrer Gesellen.
Noch auf dem Marienplatz wurden die Angeklagten sechsmal mit glühenden Zangen gerissen, Anna Gämperl wurden die beiden Brüste abgeschnitten und diese ihren Söhnen "um`s Maul gerieben", bevor die Verurteilten auf zwei Wägen in einem Zug zur Richtsstatt gefahren wurden. Der Weg führte zum Neuhauser Tor hinaus zum Galgenberg, der außerhalb des Burgfriedens in etwa zwischen der heutigen Theresienwiese und der Hackerbrücke lag. Dort wurden die Verurteilten gerädert, Paulus Gämperl gepfählt und alle schließlich lebendig verbrannt. Zahlreiche Berichte und Flugblätter belegen, dass der Prozeß das gewünschte Aufsehen erregte, da die Hinrichtungsformen sogar für damalige Verhältnisse als besonders brutal empfunden wurden. Zugleich aber schürte der Prozeß die Debatte um die Hexenverfolgung, bei der sich die Gegner vor allem an juristische Kritikpunkte hielten. So hatte der Hofratskommissar beispielsweise einen wichtigen Grundsatz der "Peinlichen Halsgerichtsordnung" Karls V. mißachtet: eine Denunziation reiche nicht einmal für eine Verhaftung aus, sofern kein konkreter Tatbestand vorliege. Kaum einer der gestandenen Morde der Pappenheimer konnte bewiesen werden. Auch wurde die Stellung des Hexereideliktes als crimen exemptum, als Ausnahmeverbrechen, kritisiert, welche die Anwendung der Tortur rechtfertigt. Es sollte noch mehr als ein Jahrhundert dauern, bis die juristische Verfahrenskritik zu einem Ende der Hexenverfolgungen führte. |
| Zitieren Sie diesen Artikel bitte als: Kathrin Brunner, Hexenrundgang Teil 2, in: Gudrun Gersmann / Torsten Reimer (Hg.): München im Dreißigjährigen Krieg. Ein universitäres Lehrprojekt, 1. Version vom 6.12.2000, URL: http://www.krieg.historicum.net/themen/m30jk/hexenrundgang_2.htm |