Die Kleiderordnung von 1626

Wörtliche Zitate aus der Originalquelle sind hervorgehoben.

1. Einführung

Der Krieg brachte weder die Verwaltungstätigkeit in Bayern zum Erliegen, noch hielt er den Landesherrn Maximilian I. davon ab, mit Verordnungen und Mandaten regulierend in das Leben seiner Untertanen einzugreifen. Seit dem späten Mittelalter war der Aufwand und die Entschlossenheit, mit der die landesherrliche Obrigkeit das tägliche Leben und Wirtschaften zu kontrollieren versuchte, stetig angewachsen. Einige der Bereiche, in die sie eingriff, sind auch heute vertraute Kernbereiche staatlichen Wirkens, z.B. die Armenfürsorge und die Kontrolle von Bettlern und Obdachlosen. Aus heutiger Sicht ungewöhnlich aber ist die enge und repressive Regulierung des privaten Konsums und der Kleidung. Doch gerade hier lag ein Schwerpunkt frühneuzeitlicher Gesetzgebung.
1626 erließ Maximilian seine Satz- und Ordnungen von unnothwendiger uberflüssiger Koestligkeit der Kleyder [...]. Solche Kleiderordnungen gab es in Territorien und Städten seit dem Spätmittelalter in großer Zahl, und es sollte auch in Bayern nicht die letzte bleiben. Sie enthält auch keinen expliziten Hinweis auf den Krieg als Anlass ihrer Entstehung. Trotzdem kann sie vor dem Hintergrund der beginnenden Krise in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gelesen werden, sie gibt auch selbst Aufschluß darüber, welche Schlüsse von der staatlichen Obrigkeit aus der Krisenerfahrung gezogen wurden.

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2. Inhalt

Nach einer Einleitung, die die Notwendigkeit der folgenden Gebote und Verbote erklärt und der Anweisung an die Amtsträger, sie zu beachten und durchzusetzen, wird die gesamte Bevölkerung Bayerns in 7 Stände eingeteilt:

  1. Bauern, Tagelöhner, Amtsdiener (Amptleuthe)
  2. Einfache Stadtbürger und Handwerker
  3. Kaufleute, Gerichtsschreiber und andere Beamte so dergleichen chur- und fuerstl. Dienst bedienen
  4. Die städtischen Patrizierfamilien (Geschlechter)
  5. Ritterschaft und niederer Adel
  6. Rechtsgelehrte und Universitätsprofessoren (Doctorn und Licentiaten)
  7. Grafen und Freiherrn

Diese Reihenfolge entspricht - abgesehen von den Gelehrten und den Beamten, deren Status zum Teil von Bildung bzw. dienstlicher Qualifikation abhing - der sozialen Rangordnung nach dem Geburtsstand. Für jeden dieser Stände wird in der Kleiderordnung detailliert aufgelistet, welche Kleidung ihm zu tragen und zu besitzen zukommt. Von den Schuhen bis zum Hut werden bestimmte Kleidungsstücke ausdrücklich verboten und andere ausdrücklich erlaubt. Kriterien für standesgemäße Kleidung sind dabei die Eleganz bestimmter Formen (Bauern dürfen keine Schuhe tragen, die auf Ramen abgenaeht, also in eine besondere Form gebracht worden sind), der Aufwand von Verzierungen und Verarbeitung (den Kaufleuten wird z.B. das uberflüssige verbraemen verboten) sowie Wert und Prestige eines Stoffes (der gute Mader, also kostbarer Marderpelz wird den Kaufleuten verboten). Im Lande hergestellten Stoffen soll der Vorzug vor ausländischen gegeben werden. Über die Kleidung hinaus werden auch Schmuck und Lebensstil zum Gegenstand der Verordnungen gemacht. So dürfen die Frauen und Töchter von Kaufleuten zwei Ringe im Wert von insgesamt 30 Gulden tragen, die von ritterständischen Adeligen Ringe im Wert von 600 Gulden. Den Kaufleuten und Gerichtsschreibern wird die Schlittenfahrt mit gantzem Geleut verboten. Um die Prachtentfaltung bei Kindern zu verhindern, müssen diese grundsätzlich bis zum Erwachsenenalter nach den Vorschriften des nächst niedrigen Standes gekleidet werden. Bei Nichtbeachtung werden Strafgelder bis zum Wert der inkriminierenden Kleidungsstücke erhoben, bei wiederholtem Vergehen drohte öffentliche Abnehmung des Kleidungsstückes. Auch Handwerkern, die verbotene Kleidung für ihre Kunden herstellen, drohen empfindliche Geldstrafen und in schweren Fällen sogar der Entzug der Berufserlaubnis.

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3. Motive und Absichten der Verordnung

In der Einleitung der Verordnung werden die entscheidenden Begründungen schon ansatzweise gegeben: übermäßiger Luxus in Kleidersachen, und damit eine dem eigenen Stand nicht gemäße äußere Erscheinung, verletzten nach Ansicht der Obrigkeit die göttliche Ordnung und riefen die unaußbleiblichen Straf und Zorn Gottes hervor. Verletzungen der Kleiderordnung galten als der Versuch, sich durch sein Äußeres ein höheres soziales Prestige zu verschaffen oder eine vermeintliche Statusverbesserung zur Schau zu stellen. Ein Verwischen der Ständegrenzen wird als Übel per se dargestellt und muß vom "Landesvater" um jeden Preis verhindert werden. Es läßt sich vermuten, dass gerade in Zeiten des Krieges und der äußeren Unsicherheit die Stabilität der sozialen Ordnung als besonders schützenswert angesehen wurde. Dabei ging es nicht nur um den äußeren Schein, denn nicht nur das offene, auch das versteckte Tragen (so wol offentlich als verborgen) von unerlaubtem Schmuck war verboten. Der Besitz, nicht nur die Zurschaustellung von Luxuswaren erschien schon als ein Angriff auf den gesellschaftlichen Status Quo. Zu den gesellschaftlichen kamen die wirtschaftlichen Motive: Oft wird bei Stoffen nicht nur die erlaubte Ausführung und Beschaffenheit angegeben, sondern auch der maximale Preis. Es ging also auch darum, finanzielle Verschwendung zu unterbinden. Die Verbote sollten verhindern, dass ganze Haushalte ihre Ressourcen für übermäßige Repräsentation verschwenden und daß die baarschaft zu dergleichen unnothwendigen Pracht mehr denn zu taeglicher Underhaltung ihr und ihrer Haußgenossen angewendet wird. Die Erfahrung der vorangegangenen Inflation und Not spielte hier sicher eine bedeutende Rolle. Das Wirtschaftsleben sollte auf einer angemessenen Basis von Arbeit und Entlohnung reguliert werden: verboten wurden deshalb auch Stoffe, bei denen der Preis nicht dem Materialwert entsprach oder bei denen unnötig viel Stoff verschnitten wurde.

Angesichts der drohenden Konfrontation mit ausländischen Mächten erhielt auch die Protektion der heimischen Wirtschaft eine neue Dimension. Wertvolle Devisen sollten nicht Den Außlaendischen Handsleuthen in die Handt gestossen werden, sondern dem einheimischen Handwerk zu gute kommen. Treue gegenüber den obrigkeitlichen Kleidervorschriften erhielt dadurch eine patriotische Qualität, während ausländische Waren und Stoffe mit Luxus und Unmoral assoziiert wurde.

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4. Durchsetzung

Bei der Bewertung der Kleiderordnung muß man den normativen Charakter der Quelle berücksichtigen. Es wird ein Sollzustand beschrieben, der durch die Rechtssetzung und die Strafandrohungen durchgesetzt werden sollte. Dass Kleiderordnungen vor und nach 1626 immer wieder neu erlassen wurden, deutet darauf hin, dass die Wirklichkeit stark hinter der Wunschvorstellung zurückblieb. Dass Informanten und Denunzianten als Anreiz ein Teil der Strafgelder versprochen wird, lässt vermuten, dass die personellen Möglichkeiten fehlten, die Vorschriften aus eigener Kraft des Beamtenapparates durchzusetzen. Darüber hinaus wird durch die hohe gesellschaftliche Einstufung der Beamten an verschiedenen Stellen des Textes klar, dass sie selbst zu denen gehörten, die durch ihre Laufbahn ein erhöhtes Sozialprestige besassen, und lieber ihren eigenen sozialen Aufstieg nach außen hin demonstrierten als solches Verhalten bei anderen zu unterbinden.

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Autor: Julian Holzapfl
 
Artikel: 1. Version vom 06.12.2000
 
    Gliederung des Artikels
  1. Einführung
  2. Inhalt
  3. Motive und Absichten der Verordnung
  4. Durchsetzung
 
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Einleitung des Mandats - Modernisierte Fassung
 
siehe auch:
 
Literatur:
  • Baur, Veronika: Kleiderordnungen in Bayern vom 14. bis zum 19. Jahrhundert, München 1975.
  • Bulst, Neithard u. Robert Jütte (Hgg.): Zwischen Sein und Schein. Kleidung und Identität in der ständischen Gesellschaft. (=Saeculum 44 (1993)), Freiburg/München 1993.
  • Heimers, Manfred Peter: Krieg, Hunger, Pest und Glaubenszwist. München im Dreißigährigen Krieg, München 1998.
  • Hey, R. "Kleiderordnung von 1626", in: Hubert Glaser (Hg.). Um Glauben und Reich. Kurfürst Maximilian I., München, 1980 (Katalog zur Ausstellung "Wittelsbach und Bayern, II.2.).
  • Hunt, Alan: Governance Of The Consuming Passions. A History of Sumptuary Law, London 1996.
 

Zitieren Sie diesen Artikel bitte als: Julian Holzapfl: Die Kleiderordnung von 1626, in: Gudrun Gersmann / Torsten Reimer (Hg.): München im Dreißigjährigen Krieg. Ein universitäres Lehrprojekt, 1. Version vom 6.12.2000, URL: http://www.krieg.historicum.net/themen/m30jk/kleiderordnung.htm