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Wörtliche Zitate aus der Originalquelle sind hervorgehoben.
Der Krieg brachte weder die Verwaltungstätigkeit in Bayern zum Erliegen, noch hielt er den Landesherrn
Maximilian I. davon ab, mit Verordnungen und Mandaten regulierend in das Leben seiner Untertanen
einzugreifen. Seit dem späten Mittelalter war der Aufwand und die Entschlossenheit, mit der die
landesherrliche Obrigkeit das tägliche Leben und Wirtschaften zu kontrollieren versuchte, stetig angewachsen.
Einige der Bereiche, in die sie eingriff, sind auch heute vertraute Kernbereiche staatlichen Wirkens,
z.B. die Armenfürsorge und die Kontrolle von Bettlern und Obdachlosen. Aus heutiger
Sicht ungewöhnlich aber ist die enge und repressive Regulierung des privaten Konsums und der Kleidung.
Doch gerade hier lag ein Schwerpunkt frühneuzeitlicher Gesetzgebung.
1626 erließ Maximilian seine Satz- und Ordnungen von unnothwendiger uberflüssiger Koestligkeit der Kleyder [...]. Solche Kleiderordnungen gab es in Territorien und
Städten seit dem Spätmittelalter in großer Zahl, und es sollte auch in Bayern nicht die letzte bleiben.
Sie enthält auch keinen expliziten Hinweis auf den Krieg als Anlass ihrer Entstehung. Trotzdem kann sie
vor dem Hintergrund der beginnenden Krise in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gelesen
werden, sie gibt auch selbst Aufschluß darüber, welche Schlüsse von der staatlichen Obrigkeit aus der
Krisenerfahrung gezogen wurden.
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Nach einer Einleitung, die die Notwendigkeit der folgenden Gebote und Verbote erklärt und der Anweisung an die Amtsträger, sie zu beachten und durchzusetzen, wird die gesamte
Bevölkerung Bayerns in 7 Stände eingeteilt:
- Bauern, Tagelöhner, Amtsdiener (Amptleuthe)
- Einfache Stadtbürger und Handwerker
- Kaufleute, Gerichtsschreiber und andere Beamte so dergleichen chur- und fuerstl. Dienst bedienen
- Die städtischen Patrizierfamilien (Geschlechter)
- Ritterschaft und niederer Adel
- Rechtsgelehrte und Universitätsprofessoren (Doctorn und Licentiaten)
- Grafen und Freiherrn
Diese Reihenfolge entspricht - abgesehen von den Gelehrten und den Beamten, deren Status zum Teil von
Bildung bzw. dienstlicher Qualifikation abhing - der sozialen Rangordnung nach dem Geburtsstand. Für
jeden dieser Stände wird in der Kleiderordnung detailliert aufgelistet, welche Kleidung ihm zu tragen
und zu besitzen zukommt. Von den Schuhen bis zum Hut werden bestimmte Kleidungsstücke ausdrücklich
verboten und andere ausdrücklich erlaubt. Kriterien für standesgemäße Kleidung sind dabei die Eleganz
bestimmter Formen (Bauern dürfen keine Schuhe tragen, die auf Ramen abgenaeht, also in eine besondere
Form gebracht worden sind), der Aufwand von Verzierungen und Verarbeitung (den Kaufleuten wird z.B.
das uberflüssige verbraemen verboten) sowie Wert und Prestige eines Stoffes (der gute Mader, also
kostbarer Marderpelz wird den Kaufleuten verboten). Im Lande hergestellten Stoffen soll der Vorzug
vor ausländischen gegeben werden. Über die Kleidung hinaus werden auch Schmuck und Lebensstil zum
Gegenstand der Verordnungen gemacht. So dürfen die Frauen und Töchter von Kaufleuten zwei Ringe im
Wert von insgesamt 30 Gulden tragen, die von ritterständischen Adeligen Ringe im Wert von 600 Gulden.
Den Kaufleuten und Gerichtsschreibern wird die Schlittenfahrt mit gantzem Geleut verboten.
Um die Prachtentfaltung bei Kindern zu verhindern, müssen diese grundsätzlich bis zum Erwachsenenalter
nach den Vorschriften des nächst niedrigen Standes gekleidet werden.
Bei Nichtbeachtung werden Strafgelder bis zum Wert der inkriminierenden Kleidungsstücke erhoben, bei
wiederholtem Vergehen drohte öffentliche Abnehmung des Kleidungsstückes. Auch Handwerkern, die verbotene
Kleidung für ihre Kunden herstellen, drohen empfindliche Geldstrafen und in schweren Fällen sogar der
Entzug der Berufserlaubnis.
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In der Einleitung der Verordnung werden die entscheidenden Begründungen schon ansatzweise gegeben:
übermäßiger Luxus in Kleidersachen, und damit eine dem eigenen Stand nicht gemäße äußere Erscheinung,
verletzten nach Ansicht der Obrigkeit die göttliche Ordnung und riefen die unaußbleiblichen Straf und
Zorn Gottes hervor. Verletzungen der Kleiderordnung galten als der Versuch, sich durch sein Äußeres
ein höheres soziales Prestige zu verschaffen oder eine vermeintliche Statusverbesserung zur Schau zu
stellen. Ein Verwischen der Ständegrenzen wird als Übel per se dargestellt und muß vom "Landesvater"
um jeden Preis verhindert werden. Es läßt sich vermuten, dass gerade in Zeiten des Krieges und der
äußeren Unsicherheit die Stabilität der sozialen Ordnung als besonders schützenswert angesehen wurde.
Dabei ging es nicht nur um den äußeren Schein, denn nicht nur das offene, auch das versteckte Tragen
(so wol offentlich als verborgen) von unerlaubtem Schmuck war verboten. Der Besitz, nicht nur die
Zurschaustellung von Luxuswaren erschien schon als ein Angriff auf den gesellschaftlichen Status Quo.
Zu den gesellschaftlichen kamen die wirtschaftlichen Motive: Oft wird bei Stoffen nicht nur die
erlaubte Ausführung und Beschaffenheit angegeben, sondern auch der maximale Preis. Es ging also auch
darum, finanzielle Verschwendung zu unterbinden. Die Verbote sollten verhindern, dass ganze Haushalte
ihre Ressourcen für übermäßige Repräsentation verschwenden und daß die baarschaft zu dergleichen
unnothwendigen Pracht mehr denn zu taeglicher Underhaltung ihr und ihrer Haußgenossen angewendet wird.
Die Erfahrung der vorangegangenen Inflation und Not spielte hier sicher eine bedeutende Rolle.
Das Wirtschaftsleben sollte auf einer angemessenen Basis von Arbeit und Entlohnung reguliert werden:
verboten wurden deshalb auch Stoffe, bei denen der Preis nicht dem Materialwert entsprach oder bei
denen unnötig viel Stoff verschnitten wurde.
Angesichts der drohenden Konfrontation mit ausländischen Mächten erhielt auch die Protektion der
heimischen Wirtschaft eine neue Dimension. Wertvolle Devisen sollten nicht Den Außlaendischen
Handsleuthen in die Handt gestossen werden, sondern dem einheimischen Handwerk zu gute kommen.
Treue gegenüber den obrigkeitlichen Kleidervorschriften erhielt dadurch eine patriotische Qualität, während ausländische
Waren und Stoffe mit Luxus und Unmoral assoziiert wurde.
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Bei der Bewertung der Kleiderordnung muß man den normativen Charakter der Quelle berücksichtigen.
Es wird ein Sollzustand beschrieben, der durch die Rechtssetzung und die Strafandrohungen durchgesetzt
werden sollte. Dass Kleiderordnungen vor und nach 1626 immer wieder neu erlassen wurden, deutet darauf
hin, dass die Wirklichkeit stark hinter der Wunschvorstellung zurückblieb. Dass Informanten und
Denunzianten als Anreiz ein Teil der Strafgelder versprochen wird, lässt vermuten, dass die personellen
Möglichkeiten fehlten, die Vorschriften aus eigener Kraft des Beamtenapparates durchzusetzen. Darüber
hinaus wird durch die hohe gesellschaftliche Einstufung der Beamten an verschiedenen Stellen des Textes
klar, dass sie selbst zu denen gehörten, die durch ihre Laufbahn ein erhöhtes Sozialprestige besassen,
und lieber ihren eigenen sozialen Aufstieg nach außen hin demonstrierten als solches Verhalten bei
anderen zu unterbinden.
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